Satzung des Bürgerschützenvereins „St. Johannes“ Drensteinfurt 1593 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Bürgerschützenverein „St. Johannes“ Drensteinfurt 1593 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Drensteinfurt im Ortsteil Drensteinfurt.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer
VR 50583 eingetragen.
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe und Verpflichtung, die Tradition und Pflege des Heimatsinns und des Heimatgedankens zu wahren. Er setzt sich zum Ziel, alljährlich an einem Wochenende im Juni/Juli ein Schützenfest zu veranstalten. Er hat die Pflicht, Kameradschaft zu pflegen und einen echten Bürgersinn zu verbreiten. Er soll allen Neubürgern ein schnelles und harmonisches Einleben in die Ortsgemeinschaft ermöglichen.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich streng neutral und hat einen christlichen Charakter.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede männliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Mit Rücksichtnahme auf den Junggesellenschützenverein sollen Junggesellen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit, unter Angabe der notwendigen Daten, schriftlich bei einem Vorstandsmitglied und insbesondere auch während einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es sich eines grob pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat;
- es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
- es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist.
Soweit ein Ausschluss nach den Punkten a. und b. erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über den Beschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Der Beschluss über den Ausschluss ist entsprechend zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann auch das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
Für einen Ausschluss nach Punkt c. reicht ein Vorstandsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus. Eine besondere Mitteilung an das Mitglied muss in diesem Fall nicht erfolgen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
- Jedes Mitglied, welches das 80. Lebensjahr vollendet hat, ist ab dem darauf folgenden Kalenderjahr beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
- Es wird unterschieden zwischen:
a. dem Gesamtvorstand
b. dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 7a Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Dritten Vorsitzenden
- dem Ersten Kassierer
- dem Zweiten Kassierer
- dem Ersten Schriftführer
- dem Zweiten Schriftführer
- dem Medienbeauftragten
- den Chargierten:
- dem Oberst
- dem Adjutanten
- dem Hauptmann
- dem Feldwebel
- dem Unteroffizier
- dem Vertreter der Fahnenoffiziere (hier erfolgt keine Wahl, es ist nur eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung notwendig)
- zwei Mitgliedern „Zur besonderen Verwendung (ZbV)“
- dem amtierenden König.
- Die Vorstandsmitglieder gelten in der Regel für zwei Jahre als gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Damit nicht der gesamte Vorstand gleichzeitig zur Wahl steht, soll umschichtig, im Zweijahresrhythmus gewählt werden. Die Wahlen sollen auf der Mitgliederversammlung nach dem Schützenfest stattfinden.
§ 7b Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein jeweils durch zwei Mitglieder nach innen und außen und besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Ersten Kassierer.
- Der (geschäftsführende) Vorstand hat beim Abschluss von Rechts-geschäften die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder auf das Vereinsvermögen zu beschränken und insoweit nur Vertretungsrecht, als die Mitglieder des Vereins über das Vereinsvermögen hinaus nicht verpflichtet werden.
- Der Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gegenwert von mehr als 1.000,- Euro bedarf eines vorherigen Beschlusses des Gesamtvorstandes.
§ 7c Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands-sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu beschließen und zu archivieren.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt haben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes (nebst Kassenbericht) des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Festfolge für das Schützenfest
- Änderungen der Kleiderordnung für das Schützenfest
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl bzw. Bestätigung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen sollen zwei Mal im Jahr durchgeführt werden. Eine davon soll mindestens sechs Wochen vor dem abzuhaltenden Schützenfest anberaumt werden; die Andere eine entsprechende Zeit nach dem Schützenfest, um auch den Kassenbestand bekannt geben zu können.
- Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens 40 % der Mitglieder hierzu schriftlich einen Antrag stellen.
- Die Termine und der Ort der Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung bekannt gemacht werden. Eine Anzeige in der „Dreingau Zeitung“ gilt als ordentliche Bekanntmachung. Sollte es die „Dreingau Zeitung“ nicht mehr geben, tritt an deren Stelle die größte örtliche Tageszeitung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, diese ist mit zu veröffentlichen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Fragen zur Änderung der Kleiderordnung, der Verlegung des Schützenfestes auf andere Wochentage als Samstag oder Sonntag, bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern, bei Satzungs-änderungen und bei der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10. Die Art der Abstimmung erfolgt entweder öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim mittels Stimmzettel. Eine geheime Wahl muss aus der Versammlung heraus beantragt werden. Der Antrag bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ersten Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und entsprechend zu archivieren ist.
§ 9 Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu bestellen.
- In der Mitgliederversammlung nach dem Schützenfest ist jeweils im Wechsel ein Kassenprüfer neu zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die auf das Schützenfest folgt, die Kasse zu prüfen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Liegt eine ordnungsgemäße Kassenführung vor, beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes für den zurückliegenden Zeitraum. Hierüber hat die Mitgliederversammlung dann abzustimmen.
§ 10. Festfolge Schützenfest
Die Festfolge des Schützenfestes wird jeweils in der Mitglieder- versammlung vor dem zu feiernden Fest festgelegt.
§ 11. Kleiderordnung
- Eine besondere Kleiderordnung besteht insofern, dass jedes Mitglied beim Antreten zum Königsschießen einen grünen Schützenhut mit Feder und einen mit Blumen geschmückten Handstock zu tragen hat.
- Eine besondere Kleiderordnung besteht ansonsten nicht, wobei es als selbstverständlich angesehen wird, dass eine dem Fest angemessene Kleidung getragen wird.
§ 12. Schützenkönig
- Jedes Mitglied, das wenigstens ein Jahr dem Verein angehört, kann die Würde des Schützenkönigs erwerben, soweit seine Person bzw. seine Verfassung beim Vogelschießen einen harmonischen Festablauf gewährleisten. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
- Als Schützenkönig gilt das Mitglied, welches durch den letzten Schuss den Vogel von der Stange holt. Bei einem Salvenschießen gilt der mittlere Schütze als König. Bei mehr als einem Königsbewerber dürfen die Bewerber wechselseitig, jeweils nur einen Schuss abgeben.
- Der Schützenkönig hat eine Mitregentin / einen Mitregenten zu benennen und einen Hofstaat zu bestellen.
§ 13. Hofstaat
- Der vom König bestellte Hofstaat soll aus mindestens zwölf Paaren bestehen und sollte zwanzig Paare nicht überschreiten.
- In den Hofstaat sollen nur Vereinsmitglieder nebst deren Partnerinnen / deren Partnern berufen werden. Über Ausnahmen entscheiden die bei der Zusammenstellung des Hofstaates anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Ein entsprechender Aufnahmeantrag ist von Nichtmitgliedern zu stellen.
- Bei der Zusammenstellung des Hofstaates wird der König vom geschäftsführenden Vorstand sowie vom Oberst und vom Adjutanten beraten.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
- Mitgliedern, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Eine Verleihung von Ehrentiteln ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitglieder nicht vorgesehen.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu unterbreiten. Entsprechende Vorschläge sind in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen beim Vorstand bis zum Jahresende einzureichen.
- Auf der ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr kann der Vorstand geeignete Kandidaten für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Versammlung obliegt die Entscheidung über diese Vorschläge. Für eine Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf dem Frühschoppen des folgenden Schützenfestes.
- Ehrenmitglieder sind nicht von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit, es sei denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind erfüllt.
§ 15 Ehrung Verstorbener
- Der Beisetzung eines verstorbenen Vereinsmitgliedes soll eine Fahnenabordnung beiwohnen. Ferner verschickt der Verein eine Karte mit einer Geldspende. Die Höhe der Geldspende legt der Vorstand in regelmäßigen Abständen fest.
- Verstirbt ein ehemaliger König des Vereins, der bei seinem Ableben noch Vereinsmitglied war, so soll er von ehemaligen Königen zu Grabe getragen werden. Ferner spendet der Verein einen Kranz und verschickt eine Karte. Die Geldspende entfällt.
- Verstirbt eine ehemalige Königin des Vereins, spendet der Verein eine Grabbeigabe (Schale oder ähnliches) und verschickt eine Karte.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgebeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Hierzu ist eine gesonderte Mitgliederversammlung, zu der schriftlich einzuladen ist, durchzuführen.
- Das vorhandene Vereinsvermögen fließt der Stadt Drensteinfurt zu, welcher auch die Königsketten, die Fahnen und die Vereinsunterlagen zu übergeben sind.
Die Satzung gilt ab dem 07.09.2022